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Softwarekosten senken Berufsgeheimnis

KI bei Berufsgeheimnisträgern: warum ein AVV das Strafrecht nicht löst

Für Berufsgeheimnisträger ist der Verarbeitungsort keine Optimierungsfrage. § 203 StGB ist Strafrecht, und es adressiert nicht das Unternehmen, sondern die Person. Diese Ausgangslage verändert die KI-Entscheidung grundlegend – unabhängig davon, wie günstig eine API ist.

Kurzantwort: Wer als Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Apotheker fremde Geheimnisse verarbeitet, unterliegt § 203 StGB. Nach Absatz 3 dürfen sonstige mitwirkende Personen – dazu zählen IT- und KI-Dienstleister – Geheimnisse nur erfahren, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Absatz 4 stellt es unter Strafe, wenn die Verpflichtung dieser Personen zur Geheimhaltung unterbleibt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag adressiert die datenschutzrechtliche Seite, hebt die strafrechtliche Schweigepflicht aber nicht auf. Für Rechtsanwälte konkretisiert § 43e BRAO zusätzlich Auswahl, Textform und die Anforderung vergleichbaren Geheimnisschutzes bei Leistungserbringung im Ausland.

Fachlich und quellenbezogen geprüft: 2026-08-06

Rechtsanwaltskanzleien und Notariate
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Arztpraxen, Apotheken und weitere Heilberufe
Dienstleister, die für Berufsgeheimnisträger arbeiten

Pflichtprozess · Evidence First

Erst Pflicht und Nachweis klären. Dann den Stack wählen.

Ein Compliance Evidence Agent verbindet amtliche Quellen, wirksame Kontrollen, Owner, Fristen und Belege aus vorhandenen Systemen. Er markiert Lücken und bereitet Nachweisakten vor – ohne Rechtsfragen autonom zu entscheiden, Kontrollen zu ersetzen oder Compliance zu bescheinigen.

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkrete Betroffenheit und Umsetzung muss durch die zuständigen Fach- und Rechtsexperten freigegeben werden.

Die Schweigepflicht adressiert die Person, nicht die Organisation.

§ 203 Absatz 1 StGB nennt die verpflichteten Berufe ausdrücklich, darunter Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Apotheker. Die Pflicht erfasst nach Absatz 3 auch die berufsmäßig tätigen Gehilfen. Sie trifft damit nicht eine Gesellschaft als abstrakte Einheit, sondern konkrete Menschen – und sie ist strafbewehrt.

Daraus folgt ein Unterschied, der in KI-Projekten regelmäßig übersehen wird: Datenschutzrechtliche Instrumente regeln das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter. Die strafrechtliche Schweigepflicht besteht daneben und wird durch einen Vertrag zwischen Berufsträger und Dienstleister nicht aufgehoben.

Ein Prompt kann bereits eine Offenbarung sein.

Sobald identifizierende Angaben in eine Anfrage an ein externes System gelangen – Name, Aktenzeichen, Geburtsdatum, Diagnose, Sachverhalt in erkennbarer Form – wird ein Geheimnis gegenüber einem Dritten zugänglich gemacht. Ob das zulässig ist, entscheidet sich an § 203 Absatz 3: Es muss sich um eine an der beruflichen Tätigkeit mitwirkende Person handeln, und der Zugang muss für deren Tätigkeit erforderlich sein.

Genau hier liegt die praktische Schwierigkeit bei allgemeinen KI-Diensten. Erforderlichkeit lässt sich für einen beauftragten Dienstleister begründen, der eine definierte Aufgabe erfüllt. Bei einem allgemeinen Chatdienst ohne konkreten Auftragsbezug ist diese Begründung deutlich schwerer zu führen. Die Bewertung ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen; diese Seite ersetzt keine anwaltliche Beratung.

  • Ist der Dienstleister an der beruflichen Tätigkeit mitwirkend?
  • Ist der Zugang für dessen Tätigkeit tatsächlich erforderlich?
  • Wurde er in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet?
  • Ist geregelt, ob und wie er Unterauftragnehmer einsetzen darf?

§ 43e BRAO macht die Anforderungen für Kanzleien konkret.

Für Rechtsanwälte konkretisiert § 43e BRAO die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen; die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Anforderungen nicht gewährleistet ist. In Textform zu vereinbaren sind die Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, die Beschränkung der Kenntnisnahme auf das für die Vertragsdurchführung Erforderliche sowie die Regelung zu weiteren eingeschalteten Personen.

Besonders relevant für KI-Dienste ist die Auslandsregelung: Bei Leistungserbringung im Ausland darf Zugang zu Geheimnissen nur eröffnet werden, wenn der dortige Geheimnisschutz dem inländischen vergleichbar ist. Wenn Anfragen über eine Vermittlungsschicht an wechselnde Anbieter in wechselnden Ländern geleitet werden, ist genau diese Prüfung strukturell erschwert – nicht weil ein Anbieter schlecht wäre, sondern weil der Verarbeitungsort nicht mehr feststeht.

Die tragfähige Konsequenz ist eine Datenklassen-Entscheidung, kein Technikverbot.

Der praktikable Weg besteht nicht darin, auf KI zu verzichten. Er besteht darin, Prozesse nach Schutzbedarf zu trennen. Aufgaben ohne Mandanten- oder Patientenbezug – Recherche zu veröffentlichten Quellen, Formulierungsentwürfe ohne Sachverhalt, interne Organisation – sind unkritisch. Aufgaben mit identifizierendem Bezug brauchen einen kontrollierten Verarbeitungsort, eine dokumentierte Erforderlichkeit und eine wirksame Verpflichtung.

Für diese zweite Gruppe verschiebt sich die Wirtschaftlichkeitsrechnung: Die Frage lautet nicht mehr, ob lokale Verarbeitung günstiger ist – das ist sie bei typischen Volumen nicht –, sondern ob sie die Pflichtenlage tragfähiger abbildet. Das ist eine andere Frage, und sie wird von Berufsträgern und nicht von der IT beantwortet.

  • Datenklassen je Prozess festlegen und schriftlich dokumentieren
  • Verarbeitungsort und Anbieter je Klasse benennen
  • Verpflichtungen in Textform einholen, inklusive Unterauftragnehmer
  • Protokolle und Zugriffe nachvollziehbar halten
  • Regelmäßig prüfen, ob sich Anbieter, Routing oder Standort geändert haben

Entscheidungscheck

Diese Fragen müssen vor dem Beschluss beantwortet sein.

Gelangen identifizierende Angaben in die Anfrage – und lässt sich das technisch verhindern?

Ist der Dienstleister eine mitwirkende Person, und ist der Zugang erforderlich?

Liegt eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit in Textform vor, mit Belehrung?

Ist geregelt, ob Unterauftragnehmer eingesetzt werden dürfen?

Steht der Verarbeitungsort fest, oder wird über wechselnde Anbieter geroutet?

Ist bei Auslandsbezug vergleichbarer Geheimnisschutz belegt?

Wer im Haus entscheidet fachlich – und ist die Entscheidung dokumentiert?

Vom Check in den Betrieb

Vom Pflichtumfang in einen betreibbaren Evidence-Prozess.

01 · Check

Betroffenheit und Mindestkontrollen klären

Amtliche Quellen, Anwendungsbereich, Fristen, vorhandene Systeme, Verantwortliche und bereits vorhandene Nachweise werden gemeinsam mit zuständigen Fach- und Rechtsrollen abgegrenzt.

Ergebnis: Quellenbezogene Pflichtenmatrix ohne automatisches Rechtsurteil

02 · Pilot

Einen Evidence-Workflow mit echten Nachweisen testen

Ein begrenzter Kontrollprozess sammelt Belege, prüft Vollständigkeit, verfolgt Owner und Fristen und legt jede Bewertung zur fachlichen Freigabe vor.

Ergebnis: Messbare Nachweisqualität, Bearbeitungszeit und Restarbeit

03 · Implementierung

Quellen, Rollen und Eskalationen produktiv verbinden

Inventare, Dokumente, Tickets, Schulungsnachweise und Meldedaten werden mit minimalen Rechten, Versionierung, Audit Trail und menschlicher Entscheidung integriert.

Ergebnis: Produktiver Pflichtprozess mit nachvollziehbarer Verantwortlichkeit

04 · Agent Ops

Regelstand, Nachweise und Ausnahmen aktuell halten

Quellenstand, Kontrollstatus, Fehler, Fristen, Zugriffe, Modelländerungen und offene Maßnahmen werden laufend überwacht und regelmäßig fachlich neu freigegeben.

Ergebnis: Prüfbare Nachweisakte statt einmaligem Compliance-Projekt

Passende Agenten-Bausteine

Nicht jede Funktion braucht eine weitere Vollsuite.

Quellen und Prüfstand

Stichtage und Pflichten sind mit amtlichen Quellen verlinkt. Rechtslage und Auslegung können sich ändern; die konkrete Betroffenheit muss im Einzelfall geprüft werden. Euro-Beträge in den Rechenbeispielen sind ausdrücklich offengelegte Annahmen und keine Anbieterpreise.

FAQ

Häufige Fragen

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag für den KI-Einsatz in der Kanzlei?

Ein AVV adressiert die datenschutzrechtliche Seite. Die strafbewehrte Schweigepflicht nach § 203 StGB besteht daneben und wird durch einen Vertrag zwischen Berufsträger und Dienstleister nicht aufgehoben. Zusätzlich verlangt § 43e BRAO für Rechtsanwälte eine Vereinbarung in Textform zu Verschwiegenheit, Erforderlichkeit und Unterauftragnehmern. Die Bewertung im Einzelfall gehört in anwaltliche Prüfung.

Wer gilt als sonstige mitwirkende Person nach § 203 Absatz 3 StGB?

Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken. Ihnen dürfen Geheimnisse offenbart werden, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Der Berufsträger muss sie zur Geheimhaltung verpflichten; unterbleibt das, sieht Absatz 4 eine Strafbarkeit vor.

Darf ein KI-Dienst im Ausland genutzt werden?

Für Rechtsanwälte verlangt § 43e BRAO bei Leistungserbringung im Ausland, dass der dortige Geheimnisschutz dem inländischen vergleichbar ist. Praktisch schwierig wird das, wenn Anfragen über eine Vermittlungsschicht an wechselnde Anbieter in wechselnden Ländern geleitet werden, weil der Verarbeitungsort dann nicht mehr feststeht.

Muss deshalb alles lokal laufen?

Nein. Sinnvoll ist eine Trennung nach Datenklassen: Aufgaben ohne identifizierenden Bezug sind unkritisch und können externe Dienste nutzen. Nur Prozesse mit Mandanten- oder Patientenbezug brauchen einen kontrollierten Verarbeitungsort, dokumentierte Erforderlichkeit und wirksame Verpflichtungen.

Ist lokale Verarbeitung für Kanzleien günstiger?

In der Regel nicht. Bei typischen Volumen liegen Anschaffung, Strom und Betrieb eigener Hardware über den Kosten einer API. Der Grund für lokale oder kontrollierte Verarbeitung ist hier nicht die Ersparnis, sondern die Pflichtenlage.

Verwandte Kostenentscheidungen

Nächster Schritt

Pflichtumfang und Erfüllungs-Stack belastbar prüfen.

Im Compliance-Kostenaudit übersetzen wir den konkreten Pflichtanlass in Kontrollen, Nachweise, Owner und Systemgrenzen. Danach ist klar, was bereits vorhanden ist, welche Lücke wirklich bleibt und ob Suite oder Evidence Agent den tragfähigeren Pfad bildet.